Pflegeberatung
Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigt Unterstützung. Sei es altersbedingt, durch Krankheit oder einen Unfall: Es tauchen viele Fragen auf, was als Nächstes zu tun ist. Unsere Pflegeberater vor Ort unterstützen Sie, eine passgenaue Lösung für Ihre Situation zu finden.
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Wir beraten Sie gerne.
Infos für Sie kostenfrei
rund um die Uhr
Aufgabe unserer Pflegeberater ist es, Sie kompetent bezogen auf Ihren individuellen Hilfebedarf bzw. den Hilfebedarf Ihres Angehörigen zu beraten und Sie auf Wunsch bei der Auswahl von Angeboten zu unterstützen. Hierfür stellt Ihnen der Pflegeberater gerne die notwendigen Infomaterialien zur Verfügung. Unsere Pflegeberater geben Ihnen als Experten vor Ort Informationen zu Fragen rund um das Thema Pflege sowie zu den unterschiedlichen Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten und den vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten vor Ort. Bei Bedarf kommt unserer Pflegeberater auch gerne zu Ihnen nach Hause. Die Pflegeberatung ist für Sie kostenlos.
Wer kann die Pflegeberatung in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich kann jeder telefonischen oder persönlichen Kontakt zu uns aufnehmen, der Fragen rund um das Thema Pflege hat oder Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags benötigt. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und unterstützen Sie bei allen weiteren Schritten, dies kann z. B. auch die Beantragung einer Pflegestufe oder die Organisation einer Haushaltshilfe sein.
Einblicke in die Leistungen der Pflegeversicherung
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).
Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen im Bereich
1. der Körperpflege (u. a. Waschen, Duschen, Zahnpflege),
2. der Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme,
3. der Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen),
4. der hauswirtschaftlichen Versorgung
verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.
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Pflegestufen
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit werden betroffene Personen in die Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz), Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit), Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige), Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige) oder als Härtefall (Schwerstpflegebedürftige mit hohem Pflegeaufwand) eingeordnet. Je höher der Grad der Pflegebedürftigkeit, umso höher ist auch die Leistung aus der Pflegeversicherung.
Veränderungen ab 2017
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II treten ab dem 01.01.2017 wesentliche Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung in Kraft. Zum einen verändert sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit, zum anderen werden die bisherigen Pflegestufen durch das neue System der Pflegegrade ersetzt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird sich zukünftig nicht mehr an dem zeitlichen Pflegeaufwand, sondern an dem Grad der Selbstständigkeit orientieren. Aus der Schwere der Beeinträchtigung in den Bereichen der Selbstständigkeit wird dann der Pflegegrad anhand von Punktwerten ermittelt.
Gerne informiert Sie unsere Pflegeberatung vor Ort, was diese Änderungen für Sie bedeuten.
| Die neuen Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) im Überblick | maximale Sachleistung in Euro ambulant | maximale Geldleistung in Euro ambulant | |
| Zum Pflegegrad 1 gibt es keine ensprechende Pflegestufe. | Pflegegrad 1 |
− |
125,00 |
| Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 |
Pflegegrad 2 | 689,00 | 316,00 |
| Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 |
Pflegegrad 3 | 1.298,00 | 545,00 |
| Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 | 728,00 |
| Pflegestufe 3 Härtefall |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 | 901,00 |
Wo kann ich mehr erfahren?
Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Ehrenamtliches Engagement
Mit dem Eintrag der Postleitzahl finden Sie den zuständigen Kreisverband für ein ehrenamtliches Engagement