Aktuelle Entwicklungen im humanitären Völkerrecht

UK Supreme Court: Al-Waheed/Mohammed v. MoD

 Der Supreme Court des Vereinigten Königreiches hat am 17. Januar 2017 im Fall Abd Ali Hameed Al-Waheed v. MoD und Serdar Mohammed v. MoD über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten entschieden. Beiden Fällen liegt ein Freiheitsentzug durch Britische Streitkräfte im Ausland (Irak und Afghanistan) zugrunde. Der Supreme Court war nach Urteilen des UK High Court of Justice (2014) und UK Court of Appeals (2015) gefragt, sich zur Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten zu äußern. Er befand, dass die relevanten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug von gegnerischen Kräften aus Sicherheitsgründen bieten und dieser mit Artikel 5 EMRK vereinbar ist, insofern die prozeduralen Erfordernisse der EMRK gewahrt sind. Zum Vorliegen einer Rechtsgrundlage im humanitären Völkerrecht äußerte sich der Supreme Court nicht abschließend, wenngleich er die Existenz einer völkergewohnheitsrechtlichen Norm und impliziten vertragsrechtlichen Grundlage kritisch bewertete (para. 13). Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird erwartet. Hier das Urteil des UK High Court of Justice. Hier das Urteil des UK Court of Appeals. Hier das Urteil des UK Supreme Court.

Völkerstrafgesetzbuch: Tatbestand der Aggression eingefügt

Im Völkerstrafgesetzbuch ist der neue Straftatbestand der Aggression (§13 VStGB) eingefügt worden, der die bisherigen Paragrafen 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) des Strafgesetzbuches (StGB) ersetzt. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches (18/8621) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/10509) angenommen. § 13 Verbrechen der Aggression (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat. (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Vereinte Nationen: Erste Verhandlungsphase eines Atomwaffenverbotsvertrages

In New York fanden in der Zeit vom 27. bis 31. März, wie von der VN-Generalversammlung in Resolution 71/258 vorgesehen, Verhandlungen über ein rechtlich verbindliches Verbot von Nuklearwaffen statt. Die Verhandlungen werden vom 15. Juni bis 7. Juli 2017 fortgesetzt.

Mehr als 130 Staaten versammelten sich, um unter dem Vorsitz der costa-ricanischen Botschafterin Elayne Whyte Gómez Verhandlungen über ein rechtlich verbindliches Verbot von Nuklearwaffen aufzunehmen. Die überwiegende Mehrzahl der dort vertretenen Staaten unterstützte dabei ein umfassendes Verbot von Nuklearwaffen. Neben dem Umfang des Verbotes, notwendigen Verifikationsmechanismen oder institutionellen Strukturen stellte das Verhältnis zu bestehenden Völkerrechtsregimen, wie dem nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NPT), eines der dort diskutierten Themenfelder dar. Auch die Frage, wie ein Beitritt der Nuklearstaaten (die an den Verhandlungen bislang nicht teilnehmen) zu einem Ächtungsvertrag möglich bleiben kann, wurde in New York beraten. Die zu diesen Aspekten geäußerten Positionen sollen nun in einem Vertragsentwurf wiedergegeben werden, der von der Vorsitzenden der Konferenz erstellt und den Delegationen im Mai/Juni zugänglich gemacht werden soll.

Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung hat sich, seitdem sie 1945 Zeuge des mit dem Einsatz von Nuklearwaffen verbundenen menschlichen Leides wurde, für ein Verbot von Nuklearwaffen ausgesprochen. Im Jahr 2011 forderte die Bewegung die Staatengemeinschaft in einer Resolution des Delegiertenrates auf, Verhandlungen über ein Verbot von Nuklearwaffen und ihre vollständige Abrüstung aufzunehmen. Sie begrüßt, dass nun im Rahmen der Vereinten Nationen über ein solches Verbot verhandelt wird. Das IKRK stellte vor Verhandlungsbeginn ein Positionspapier zur Verfügung, das die Position des IKRK zu wesentlichen Aspekten eines Atomwaffenverbotsvertrages erläutert, z.B. zum Ziel und Zweck des Vertrages, dem Umfang der darin vorgesehenen Verbote und den zur vollständigen Abrüstung notwendigen Schritten. Vertreter des IKRK nahmen an den Verhandlungen in New York teil und boten den Regierungsdelegationen u.a. während eines interaktiven Dialoges am 30. März ihren rechtlichen und technischen Sachverstand an.

Hier das Positionspapier des IKRK. 

Hier die Rede von IKRK-Präsident Peter Maurer zu Beginn der ersten Verhandlungsphase. 

Hier die NW-Resolution des Delegiertenrates der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.


Internationale Initiativen: Schutz von Kulturgütern

In der jüngsten Vergangenheit gab es von Seiten der internationalen Staatengemeinschaft verschiedene Initiativen, die einen Beitrag zum Kulturgüterschutz leisten sollen.

Im März 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Resolution zum Kulturgüterschutz im bewaffneten Konflikt angenommen. Die Resolution 2347 wurde von Frankreich eingebracht und einstimmig von den Mitgliedern des VN-Sicherheitsrats verabschiedet. Hierbei handelt es sich um die erste Resolution des Sicherheitsrates, die sich ausschließlich mit dem Schutz von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten befasst. Die Resolution wendet sich nicht nur gegen die Zerstörung von Kulturgütern, sondern auch gegen Raubgrabungen und den illegalen Antikenhandel und fordert die Staaten auf, diese Handlungen zu verfolgen bzw. sie zu verhindern. Darüber hinaus stellt die Resolution klar, dass die Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgut im bewaffneten Konflikt ein Kriegsverbrechen darstellen kann und fordert die Staaten, die noch nicht Vertragspartei der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mit dazugehörigen Protokollen sind, dazu auf, den Verträgen beizutreten.

Hier die Resolution des VN-Sicherheitsrates. 

Darüber hinaus fand im März 2017 erstmalig ein Treffen der G7-Kulturminister statt. Im Rahmen dessen wurde eine gemeinsame Erklärung angenommen. Diese betont den herausragenden Stellenwert von Kulturgütern, verurteilt die Zerstörung von Kulturgütern und fordert die internationale Staatengemeinschaft auf, dem illegalen Handel mit Kulturgut entschieden zu begegnen.

Es gab ein gemeinsame Erklärung der G7-Kulturminister.

Es wurde ein Pressebericht von Italien (Vorsitz der G7- Präsidentschaft) veröffentlicht.

Zuvor hatten sich bereits Mitte März 2017 Vertreter der UNESCO und von sieben Ländern, darunter Frankreich, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate, zu einer Geberkonferenz getroffen. Ziel dieser Konferenz war es, einen Fonds zum Schutz von Kulturgütern in Konfliktgebieten zu errichten. Insgesamt wurden von den Staaten ca. 75,5 Millionen Dollar zugesagt. Bis zum Jahr 2019 soll der Fonds mit 100 Millionen Dollar ausgestattet sein.

Der Bericht der UNESCO wurde veröffentlicht. 


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland

Einer der Hinterbliebenen der Opfer der Operation der Bundeswehr in Kunduz hat Individualbeschwerde vor dem EGMR eingelegt. Bereits im vergangenen Jahr hat der BGH einen Schadensersatzanspruch für Hinterbliebene von Opfern einer militärischen Operation der Bundeswehr ablehnt. Hintergrund der vorausgegangenen Klage vor dem Bundesgerichtshof war der Angriff auf zwei Tanklaster in Afghanistan. Einer der Kläger hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerde eingelegt. In dem Verfahren Hanan v. Germany geht es um Fragen der Verletzung von Verfahrenspflichten bzw. Aufklärungspflichten im Rahmen der durchgeführten nationalen Prozesse. Der Antragssteller bezieht sich auf Artikel 2 (Recht auf Leben) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und macht geltend, dass die Ermittlungen bezüglich der militärischen Operation, welche den Tod seiner zwei Söhne zur Folge hatte, nicht effektiv gewesen seien. Darüber hinaus beruft sich der Antragssteller auf Art. 13 EMRK und macht geltend, ihm habe kein effektives nationales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, um gegen die Entscheidung die Ermittlungen nicht weiter fortzuführen, vorzugehen. Hier die Beschwerde als “communicated case”.

Gambia und Südafrika: Widerruf vom Austritt aus dem Internationalen Strafgerichtshof

Im Jahr 2016 haben Burundi, Südafrika und Gambia ihren Austritt aus dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) erklärt. Südafrika und Gambia haben dieses Bestreben mittlerweile widerrufen.

Gambia hat sich im Februar 2017 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gewandt und diesen darüber unterrichtet, dass das Land den geäußerten Austritt aus dem Internationalen Strafgerichtshof widerruft. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen begrüßte die Entscheidung Gambias und äußerte seine Zuversicht, dass die Vertragsstaaten den Internationalen Strafgerichtshof weiterhin durch konstruktive Dialoge stärken werden.

Im März 2017 erreichte den VN-Generalsekretär ein zweites Schreiben, in dem Südafrika den Antrag auf Austritt vom Internationalen Strafgerichtshof zurückzog. Dem Widerruf liegt die Entscheidung des High Court of South Africa im Verfahren „Democratic Alliance v Minister of International Relations and Cooperation and Others“ zu Grunde, nach der ein Austritt ohne Zustimmung des Parlaments für unzulässig erklärt wurde. Da das Schreiben an den VN-Generalsekretär keine Informationen darüber enthält, ob eine Abstimmung im Parlament über einen IStGH-Rückzug geplant ist, ist aktuell unklar, inwiefern die südafrikanische Regierung an dem ursprünglichen Ziel des Austrittes festhält.

Hier das Schreiben der südafrikanischen Regierung an den VN-Generalsekretär.


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