Umfrage

Wie sehen Sie die (zukünftige) Stellung und Bedeutung der Berufsgruppe der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Rettungsdienst in Deutschland?

Vorwort (Prämisse und Anliegen der Befragung):

Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan) sollen zu einer deutlichen Reduzierung der Notarzteinsätze führen und zu einer merklichen qualitativen Verbesserung der Notfall-Patientenversorgung, vor allem auch während des notarztfreien Intervalls, beitragen. Zudem soll das neue Berufsbild die Attraktivität der Berufsmöglichkeiten im Rettungsdienst steigern.

Diese gesundheitspolitischen Erwartungen knüpfte der Bundesgesetzgeber an das Anfang 2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz. Damit folgte der Gesetzgeber bezogen auf die Notfallrettung einer zentralen Empfehlung des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR Gesundheit). Dieser hatte bereits 2007 zwecks einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Patientenversorgung ganz allgemein eine neue Aufgabenverteilung unter den Gesundheitsfachberufen befürwortet.

Es ist offensichtlich, dass wir heute, nach acht Jahren NotSanG, diesen Zielen nur bedingt nähergekommen sind.

Im Folgenden finden Sie deshalb eine Reihe von Aussagen und Themen (in Bezug auf Vorschläge und Maßnahmen), mit deren Umsetzung die oben genannten Ziele ggf. realisiert werden könnten. Wir möchten Sie, als im Rettungsdienst Tätige und somit unmittelbar Betroffene, befragen, wie Sie den Wert bzw. die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen bezüglich einer Zielerreichung einschätzen.

Es ist vorgesehen, dass Ihre Aussagen im Rahmen der RETTmobil 2022 (11.-13. Mai 2022 in Fulda) in verschiedenen Veranstaltungen als Grundlage für weiterführende (politische) Diskussionen herangezogen werden.

Ihre Person

Fragen 1-5

1. Die NotSan-Ausbildung bereitet die zukünftigen NotSan hinreichend auf die Ausübung der sektoralen Heilkunde gemäß Artikel 2a in Verbindung mit Artikel 4 Not-SanG vor:

2. Die Einführung des Artikels 2a in das NotSanG (sektorale Heilkundeerlaubnis) schafft Rechtsicherheit für die NotSan bei ihren selbständigen heilkundlichen Tätigkeiten. Dies allein führt zu einer deutlichen Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung.

3. Die NotSan sollen alle erlernten Maßnahmen und Medikamente, die sie beherrschen, in Anwendung des § 2a NotSanG (Lebensbedrohliche Situationen) eigenverantwortlich und ohne weitere landesrechtlichen Regelungen anwenden dürfen.

4. Für die Entlastung der NA von den nicht lebensbedrohlichen Notfällen (Akutfälle) bedarf es inhaltlich umfänglicher Standardhandlungsanweisungen der ÄLRD, auf deren Grundlage dann eine eigenständige Patientenversorgung – in der Regel ohne die Hinzuziehung einer Notärztin oder eines Notarztes – durch die NotSan erfolgen kann.

5. Die zurzeit im Umlauf befindlichen, auf den Maßnahmen- und Medikamentenkatalog des Pyramidenprozesses fußenden SOPs /SAAs (z.B. DBRD-Algorithmen, NUR-Algorithmen, gemeinsame SAA /BPR von mehreren Bundesländern, SOPs Baden-Württemberg) sind dazu nur bedingt für die nicht lebensbedrohlichen Notfällen (Akutfälle) geeignet, da sie bis auf wenige Akutfälle nur lebensbedrohliche Notfallkasuistiken beschreiben. Die Beschreibungen einer ganzen Reihe von Akutkasuistiken wäre noch zu leisten.

Frage 6-10

6. Inhalt und Form der Vorabdelegation der ÄLRD sollten a) landeseinheitlich oder b) bundeseinheitlich sein:

7. Ohne eine rechtsverbindliche Verpflichtung der örtlichen ÄLRD zur Einführung von Standardhandlungsanweisungen (z. B. in Form einer Allgemeinverbindlichkeitsanordnung) bleibt die Einführung derselben in die Rettungsdienste weiterhin ungewiss.

8. Die ÄLRD sind im Rahmen der Amtshaftung gegenüber Regressforderungen abzusichern, die aus von NotSan fehlerhaft ausgeführten SAAs erwachsen.

9. Im Rahmen der Qualitätssicherung sind die ÄLRD disziplinarrechtlich z.B. per landesrechtrechtlicher Vorgabe beim Vorliegen notfallmedizinisch inadäquater Umsetzung der SAAs durch NotSan mit ein (temporär geltenden) Anwendungsverbotsrecht auszustatten.

10. Die NotSan sind arbeitsrechtlich zu verpflichten, sich selbstverantwortlich auf den für ihre sektorale Heilkundeausübung erforderlichen notfallmedizinischen „State of the Art“ zu halten

Frage 11-13

11. Die Durchführenden des Rettungsdienstes sind zu verpflichten, geeignete Fort- und Weiterbildungsangebote zu schaffen, so dass der erforderliche „State of the Art“ gehalten werden kann.

12. Die Nachalarmierung einer Notärztin oder eines Notarztes sollte, wie es das Not-SanG so auch vorsieht, ausschließlich im eigenverantwortlichen Ermessen der NotSan liegen. Die Zuständigkeit der Rettungsleitstelle für eine Notarztalarmierung bleibt hiervon unberührt.

13. Eine „halbherzige“ Einführung der Vorabdelegation wird zu einem merklichen Attraktivitätsverlust des Berufs einer Notfallsanitäterin oder eines Notfallsanitäters führen.

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