· Berlin

Neue Empfehlung: Beatmung und erweiterte Atemwegssicherung beim Kreislaufstillstand im Sanitätsdienst

Rettungsdienst bei der Wiederbelebung
© Brigitte Hiss / DRK

In diesem Jahr haben sich die Landesärztinnen und die Landesärzte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) unter Federführung des DRK-Bundesarztes, Univ. Prof. Dr. med. Bernd Böttiger, Uniklinik Köln, und unter fachlicher Beratung durch PD Dr. Gerrit Jansen, Universitätsinstitut für Anästhesiologie, Intensiv- und Notfallmedizin sowie Medizinische Fakultät OWL, erneut mit dem Thema „Beatmung und erweiterte Atemwegssicherung beim Kreislaufstillstand im Sanitätsdienst“ befasst. Als Ergebnis entstand eine konkrete Handlungsempfehlung, die eine zeitgemäße und optimale Patientenversorgung ermöglicht.

Sanitäterinnen und Sanitäter erlernen in ihrer Ausbildung sowohl die Atemspende ohne (Mund-zu-Mund-Beatmung) als auch mit Hilfsmitteln. Als Hilfsmittel werden derzeit im Sanitätsdienst Beatmungsbeutel mit Beatmungsmaske und bisweilen auch sogenannte supraglottische Atemwegshilfen (SGA), die in den Rachen der Betroffenen eingeführt werden, verwendet. Deren Anwendung werden in der Sanitätsdienstausbildung auch geschult.

Aufgrund einer früheren Empfehlung der Ständigen Konferenz der DRK-Landesärztinnen und Landesärzte (SKLÄ) wurde im November 2018 die Verwendung und Schulung der Anwendung von Larynxtuben und anderen SGA ausgesetzt. Grundlage für diese Empfehlung waren Hinweise von publizierten Komplikationen und Zwischenfällen bei Anwendung insbesondere von Larynxtuben.

Auf Grundlage der Ergebnisse aktueller Untersuchungen wird nun empfohlen, die Atemspende beim Kreislaufstillstand im Sanitätsdienst initial entweder mittels Beutel-Maskenbeatmung oder mittels einer SGA zu beginnen. Sollte mit einer dieser Maßnahmen keine ausreichende Beatmung sichergestellt werden, soll jeweils die Alternative zur Anwendung gelangen. Als SGA werden jetzt primär die iGel-Larynxmaske sowie weitere Larynxmasken der 2. Generation mit Drainagekanal empfohlen. Die Anwendung soll im Rahmen der Sanitätsdienstausbildung geschult und erlernt werden. Sanitäterinnen und Sanitäter, die in der Anwendung von SGA nicht ausgebildet wurden, müssen eine interne Fortbildung zur Ergänzung besuchen. Ebenfalls berechtigt zur Nutzung der SGA im Sanitätsdienst sind Personen, welche von Berufswegen in der Anwendung ausreichend geschult sind (Rettungssanitäterinnen/ Rettungssanitäter, Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter, Ärztinnen/Ärzte und Anästhesiepflegefachkräfte). Zusätzlich muss eine jährliche Reanimationsfortbildung nachgewiesen werden, in welcher die Anwendung der SGA trainiert wird.

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