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60 Jahre Genfer Abkommen

Am 12. August 1949 wurden die Genfer Abkommen – unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs – maßgeblich überarbeitet. Nach 85 Jahren wurden ihre Regeln dabei endlich auch auf den Schutz der von bewaffneten Konflikten betroffenen Zivilpersonen ausgeweitet.

Die Genfer Abkommen sind Kernstück des humanitären Völkerrechts. Foto: IKRK
Foto: IKRK

Die Genfer Abkommen sind Kernstück des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Menschen vor Grausamkeit und Unmenschlichkeit in Kriegssituationen. Dies gilt insbesondere für Personen, die nicht (mehr) an bewaffneten Auseinandersetzungen teilnehmen: verletzte, kranke oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Zivilpersonen.

194 Staaten haben die Genfer Abkommen ratifiziert – eine große Errungenschaft. Doch dies ist nicht genug. Die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung muss weiterhin weltweit danach streben, die zukünftige Umsetzung und Weiterentwicklung der Genfer Abkommen mit allen Möglichkeiten zu unterstützen und zu stärken. Denn sie hat sich dazu verpflichtet, den Opfern von Kriegen beizustehen und zu Recht und Schutz zu verhelfen.

Unter dem Menüpunkt Völkerrechtliche Dokumente finden Sie eine Textsammlung zum humanitären Völkerrecht.

Geschichte

Die ursprüngliche und erste Genfer Konvention „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde“ wurde im Jahr 1864 von 16 Staaten angenommen. Sie wurde in den folgenden Jahrzehnten, z.B. durch die Abkommen der Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 sowie das Genfer Abkommen von 1929, ergänzt. Insbesondere weil im Zweiten Weltkrieg durch technische Weiterentwicklungen bedeutend mehr Zivilisten getötet wurden als zuvor, hat man die Genfer Abkommen am 12. August 1949 schließlich auch auf Zivilpersonen ausgedehnt.

Sehen Sie hier den Film „Die Geschichte einer Idee“ über die Entwicklung der Genfer Abkommen sowie der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung - gesprochen von DRK-Botschafter Jan Hofer:

Flash ist Pflicht! www.youtube.com/watch?v=CdY-laqH0P0

Grundprinzipien

Grundprinzipien, Foto: IKRK
Foto: IKRK

In bewaffneten Konflikten soll zwischen Kämpfenden und Zivilisten, militärischen und nicht-militärischen Objekten unterschieden werden. Das humanitäre Völkerrecht legt fest, dass auch das Verhältnis der eingesetzten Methoden und Mittel zu dem angestrebten und tatsächlich bewirkten militärischen Zweck beachtet wird. Außerdem sind Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von zivilen Personen und Objekten zu ergreifen.

Geschützte Personen

Geschützte Personen, Foto: IKRK
Foto: IKRK

Die Genfer Abkommen und ihre drei Zusatzprotokolle schützen Zivilpersonen in Zeiten bewaffneter Konflikte, aber auch Hilfe leistendes medizinisches und religiöses Personal sowie Gegner, die nicht mehr in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete oder schiffbrüchige Kombattanten sowie Kriegsgefangene.

Schutz von Journalisten

Schutz von Journalisten, Foto: IKRK
Foto: IKRK

Es ist wichtig, dass die Medien angemessen über Kriegssituationen berichten können. Das bedeutet oft, dass sich Journalisten in gefährliche Situationen begeben müssen. In den Genfer Abkommen sind Journalisten klar in ihrer Eigenschaft als Zivilisten definiert. Das wurde im ersten Zusatzprotokoll 1977 nochmals bekräftigt.

Verbotene Waffen

Verbotene Waffen, Foto: IKRK
Foto: IKRK

Das humanitäre Völkerrecht verbietet ausdrücklich Waffen, die unnötiges Leiden oder überflüssige Verletzungen verursachen. Waffen, die keine Unterscheidung von militärischen und zivilen Objekten zulassen, sind genauso untersagt wie Waffen, die ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und so den Menschen Lebensgrundlagen nehmen. Dazu gehören zum Beispiel Streubomben.

Verbotene Kriegsmethoden

Verbotene Kriegsmethoden, Foto: IKRK
Foto: IKRK

Als unzulässige Methoden in kriegerischen Auseinandersetzungen werden im humanitären Völkerrecht unter anderem Heimtücke und der Missbrauch anerkannter Kennzeichen sowie Nationalitätskennzeichen aufgeführt. Verboten ist die Anweisung, niemanden am Leben zu lassen, und Gewalt gegenüber außer Gefecht gesetzten Gegnern anzuwenden. Das humanitäre Völkerrecht untersagt ebenso Repressalien gegen geschützte Personen und das Aushungern von Zivilpersonen.

Schutzzeichen

Abbildung: Drei Fahnen mit jeweils einem Schutzzeichen - dem Roten Kreuz, dem Roten Halbmond und dem Roten Kristall
Foto: DRK

Anerkannte Schutzzeichen zeigen, dass Personen und Gegenstände neutral und im Sinne der Genfer Abkommen im Einsatz sind - etwa zur Bergung oder Versorgung von Verwundeten. Sie sollen Kämpfende von Angriffen abhalten. Das Rote Kreuz, der Rote Halbmond und der zurzeit nicht mehr verwendete Rote Löwe mit roter Sonne, werden in den Genfer Abkommen als Schutzzeichen anerkannt. Im dritten Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2005 wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen aufgenommen.

Hier finden Sie den Film „A universal code“ vom IKRK – dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz.

Der Minimal-Standard

Der Minimal-Standard, Foto: IKRK
Foto: IKRK

Geschützte Personen werden, so fordern die Genfer Abkommen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne Unterscheidung von Rasse, Hautfarbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Vermögen oder ähnlichen Merkmalen. Tötung, Verstümmelung und Vergewaltigung, Folterung, Geiselnahme und entwürdigende Behandlung sind verboten. Verurteilungen dürfen nur von einem ordentlichen Gericht unter Berücksichtigung der grundlegenden Rechtsgarantien ausgesprochen werden. Verwundete und Kranke werden geborgen und gepflegt.

Verbreitungsarbeit

Verbreitungsarbeit, Foto: IKRK
Foto: IKRK

Damit Teilnehmer bewaffneter Konflikte die Regeln des humanitären Völkerrechts im Ernstfall kennen und umsetzen können, gehört die Verbreitung dieses Wissens zu den Aufgaben der Staaten und des Roten Kreuzes. Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung vermittelt die Bedeutung des humanitären Völkerrechts und treibt seine Weiterentwicklung voran. Teil der Arbeit des Roten Kreuzes ist auch, die Einhaltung der Genfer Abkommen einzufordern. Diese Verbreitungsarbeit ist in der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes und im DRK-Gesetz festgehalten.

Das Deutsche Rote Kreuz begrüßt als Nationale Gesellschaft eines EU-Mitgliedslandes die Erstellung einer Deklaration zum 60. Jahrestag der vier Genfer Abkommen durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Als Hilfsgesellschaft der staatlichen Behörden im humanitären Bereich bekräftigt es seine Kooperation und die Unterstützung dieser Institutionen in der Verbreitung und der Umsetzung des humanitären Völkerrechts.

Weiterführende Links:

Weltbekannte Fotografen wie James Nachtwey dokumentieren die Arbeit des Roten Kreuzes auf den "Schlachtfeldern von heute" – in sieben Krisenregionen in Afrika, Asien und Europa. Seit Mai 2009 werden die entstandenen Fotos in New York und an 40 weiteren Orten der Welt gezeigt. Unser Pdf-Download (4 MB) gibt Ihnen einen Eindruck von der Ausstellung "Our World at War".

Der Fotoband "Humanity at War" zeigt die Schrecken des Krieges, aber auch die Hoffnung und die Hilfe im Krieg auf. Die Fotografen haben dem Roten Kreuz 2009 die Rechte an den Bildern überlassen. Eine Auswahl von Bildern aus dem Buch können Sie hier als Pdf-Datei herunterladen: Humanity in War Exhibit1.pdf (3,7 MB) .

 

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