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E.
Der Schutz der Kombattanten
4.
Welche Methoden und Mittel der Kriegführung sind verboten?
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| Die Wahl der Methoden und
Mittel der Kriegführung in einem bewaffneten Konflikt ist nicht unbeschränkt
(Art. 35 I ZP I). Während der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung
oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung
soll zuvor festgestellt werden, ob ihre Verwendung durch das 1. Zusatzprotokoll
verboten wäre (Art. 36 ZP I). Es sollte ausgeschlossen werden, daß
Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung verwendet
werden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden
verursachen können (Art. 35 II ZP I). Auch Methoden und Mittel der
Kriegführung, die lang anhaltende und schwere Umweltschäden verursachen
und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden
sind streng verboten (Art. 35 III ZP I; Art. 55 I ZP I). |
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Deutsches Rotes Kreuz, Generalsekretariat |