Stellungnahmen
Erste Anmerkungen des DRK zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Nach dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) zum 1.1.2005 legt das Bundesministerium des Inneren am 03. Januar 2006 den Entwurf für ein 2. Änderungsgesetz zum ZuwG vor, mit dem 11 EU- Richtlinien in nationales Recht übertragen werden sollen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ist um Stellungnahme gebeten. Das DRK-Generalsekretariat geht in seinem Schreiben an das BMI vom 27. Januar 2006 auf die folgenden Punkte ein und drückt seinen Wunsch aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, etwa im Rahmen einer Anhörung, noch Gelegenheit zu einer detaillierteren Stellungnahme zu bekommen.

Nachzug von Ehegatten
Im Referentenentwurf wird das Nachzugsmindestalter für Ehegatten auf 21 Jahre erhöht (bislang 18 Jahre). Damit wird eine Kann-Bestimmung der Familienzusammenführungs-richtlinie umgesetzt. Die Festsetzung des Mindestalters für den Ehegattennachzug widerspricht dem in Deutschland (und nicht nur für Deutsche) geltenden Verständnis von Volljährigkeit und Eigenverantwortung von Erwachsenen.

Weitere Voraussetzung für den Nachzug des Ehegatten ist der Nachweis von Deutschkenntnissen vor Verlassen des Herkunftslandes. Diese weitere Hürde wird in der Praxis zu erheblichen Härten führen, zumal das Gesetz keine Ausnahmeregelungen vorsieht. Dem Schutz von Ehe und Familie kommt gemäß Artikel 6 GG besondere Bedeutung zu. Da der betroffene Personenkreis ohnehin zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, ist eine weitere Einschränkung von Artikel 6 GG aus Sicht des DRK unverhältnismäßig.

Das DRK plädiert daher für die Beibehaltung der alten Regelungen.

Ausweitung der Abschiebehaft
Mit der Einführung der Durchbeförderungshaft und Zurückweisungshaft wird der Umfang von Haftmöglichkeiten erweitert, die ohne richterliche Anordnung verhängt werden dürfen. Das DRK befürchtet, dass damit eine unverhältnismäßige Ausweitung der Befugnisse von Polizei und Ausländerbehörden erfolgt und Anforderungen an faire rechtsstaatliche Verfahrensweisen verletzt werden. Das DRK plädiert daher für die Beibehaltung bisheriger Regelungen.

Freizügigkeitsgesetz EU
Auch das Freizügigkeitsgesetz EU sieht eine Einschränkung der Wahrnehmung von Rechtsmitteln vor: Eine vollziehbare Ausreisepflicht soll zukünftig bereits vor einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung bestehen. Auch hier plädiert das DRK für die Beibehaltung bisheriger Regelungen.

Staatsangehörigkeitsgesetz
Die Neufassung des § 7 StAG und die ersatzlose Streichung des Satzes 2 (Erstreckung auf Kinder) hat zur Konsequenz, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder, die im Besitz der Deutscheneigenschaft sind, nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund plädieren wir für die Beibehaltung der alten Fassung.